Informationszugangsrecht

Das Recht auf Zugang zu Informationen wird durch das Gesetz über das Recht auf Zugang zu Informationen (Amtsblatt „Narodne novine“, Nr. 25/13) i sowie durch das Gesetz über Änderungen und Ergänzungen des Gesetzes über das Recht auf Zugang zu Informationen (Amtsblatt „Narodne novine“, Nr. 85/2015 ) geregelt).

Informationszugangsrecht basiert auf den Grundsätzen der Öffentlichkeit und des freien Zugangs (Art. 6), der Rechtzeitigkeit, Vollständigkeit und Richtigkeit von Informationen (Art. 7), dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 8), dem Grundsatz der Verfügbarkeit von Informationen (Art. 9) sowie dem Grundsatz des gegenseitigen Respekts und der Zusammenarbeit (Art. 9a). Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Punkt 5 des Gesetzes umfasst es „das Recht der Nutzer, Informationen anzufordern und zu erhalten, sowie die Verpflichtung der Behörden, den Zugang zu den angeforderten Informationen zu ermöglichen bzw. Informationen auch ohne ausdrücklichen Antrag zu veröffentlichen, wenn eine solche Veröffentlichung gesetzlich oder durch andere Vorschriften vorgeschrieben ist.

Das Recht auf Zugang zu Informationen, über die der Tourismusverband der Gespanschaft Zagreb verfügt oder die er überwacht, ist durch das Gesetz über das Recht auf Zugang zu Informationen (Amtsblatt „Narodne novine“, Nr. 25/13sowie durch das Gesetz über Änderungen und Ergänzungen dieses GesetzesAmtsblatt „Narodne novine“, Nr. 85/2015 ) geregelt).

Das Recht auf Weiterverwendung von Informationen ist in Artikel 27 des Gesetzes über das Recht auf Zugang zu Informationen („Narodne novine“, Nr. 25/13, 85/2015) geregelt.

Das Recht auf Zugang zu Informationen sowie auf deren Weiterverwendung wird durch die Einreichung eines Antragsformulars auf Zugang zu Informationen bzw. eines Antragsformulars auf Weiterverwendung von Informationen beim Informationsbeauftragten des Tourismusverbandes der Gespanschaft Zagreb ausgeübt:

  • Schriftlich an die Adresse:
    Tourismusverband der Gespanschaft Zagreb
    Informationsbeauftragter
    Preradovićeva 42
    10000 Zagreb
  • Per E-Mail:
    infodesk@visitzagrebcounty.hr
  • Telefonisch:
    +385 (0)1 4873 665 – Informationsbeauftragter des Tourismusverbandes der Gespanschaft Zagreb

Die zuständige Person für die Entscheidung über die Ausübung des Rechts auf Zugang zu Informationen ist Herr Roman Fekeža, Fachmitarbeiter.

Anleitungen, Leitlinien und Formulare (Word-Dokumente) können hier heruntergeladen werden. ovdje.

Gesetze und Vorschriften

Weiterverwendung von Daten und offene Daten

Bedingungen für die Weiterverwendung von Informationen

Die Bedingungen für die Weiterverwendung von Informationen sind in Artikel 31 des Gesetzes über das Recht auf Zugang zu Informationen („Narodne novine“, Nr. 25/2013, 85/2015) geregelt und lauten:
„(1) Eine Behörde stellt dem Nutzer Daten zur Weiterverwendung ohne Einschränkungen, zur freien Nutzung und in offenem Format zur Verfügung.
(2) In begründeten Fällen kann die Behörde Bedingungen für die Weiterverwendung festlegen. Diese dürfen die Möglichkeiten der Weiterverwendung nicht ungerechtfertigt einschränken oder den Wettbewerb beeinträchtigen.
(3) Die Bedingungen dürfen nicht diskriminierend sein, weder hinsichtlich gleicher oder ähnlicher Informationen noch hinsichtlich kommerzieller oder nichtkommerzieller Nutzung.
(4) Verwendet eine Behörde ihre eigenen Informationen für kommerzielle Tätigkeiten außerhalb ihres öffentlichen Aufgabenbereichs, gelten für sie dieselben Bedingungen wie für andere Nutzer.
(5) Die Arten und Inhalte der Genehmigungen zur Festlegung der Bedingungen für die Weiterverwendung werden im Einklang mit den Standardlizenzen durch eine Verordnung des zuständigen Ministers geregelt.
(6) Die Behörde ist verpflichtet, auf ihrer Website die entsprechenden Genehmigungen oder Links zu diesen zu veröffentlichen.“

Durch das Gesetz über Änderungen und Ergänzungen des Gesetzes über das Recht auf Zugang zu Informationen (Amtsblatt „Narodne novine“, Nr. 85/2015 ) geregeltwird in dem Gesetz über das Recht auf Zugang zu Informationen („Narodne novine“, Nr. 25/2013) Artikel 27 geändert und lautet wie folgt (Art. 15):

Artikel 15
„(1) Jeder Nutzer hat das Recht, Informationen für kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke zu verwenden, im Einklang mit diesem Gesetz.“
(2) Behörden sind nicht verpflichtet, Informationen eigens zu erstellen, anzupassen oder zu extrahieren, wenn dies einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert, noch sind sie verpflichtet, Informationen fortlaufend zu aktualisieren oder zu speichern.
(3) Für nicht ausdrücklich geregelte Fragen gelten die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend.“

Berichte über die Umsetzung des Gesetzes

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